
In Deutschland sind immer mehr Haushalte überschuldet. Um aus dieser Situation wieder heraus zu kommen, beantragen viele Menschen Privatinsolvenz. Der erste Schritt den der Schuldner gehen sollte, ist das Zusammentragen aller relevanten
Unterlagen und der Gang zur Schuldnerberatung. Nicht selten dauert es eine Weile, bis der Schuldner einen Termin bekommt, da die Kapazitäten knapp sind. Auch Anwälte übernehmen die Schuldenberatung und helfen bei der Einleitung des Insolvenzverfahrens. Empfänger von staatlichen Leistungen können bei Gericht einen Berechtigungsschein für Beratung bekommen. Die Beratung des Anwaltes wird dann vom Staat bezahlt.
Die Verbraucherinsolvenz ist ein Verfahren, dass Schuldnern die Befreiung von ihren Schulden ermöglichen soll. Nach erfolgter Schuldenberatung und einer vorliegenden Eignung, die durch den Schuldnerberater ausgestellt wird, kann der Schuldner bei Gericht den Antrag auf Privat Insolvenz stellen.
Die Privatinsolvenz verpflichtet den Schuldner zu einer sogenannten Wohlverhaltensperiode. Innerhalb dieses sechsjährigen Zeitraumes ist der Schuldner verpflichtet, sämtliche Einnahmen die über der Pfändungsfreigrenze liegen, an eine Treuhänder zu zahlen. Dieser verteilt das Geld gleichmäßig auf alle Schuldner. Arbeitslose Personen dürfen während der Dauer der Insolvenz keine Arbeitsangebote ablehnen, die zumutbar sind.
Desweiteren dürfen während der Wohlverhaltensphase keine weiteren Schulden gemacht werden. Fehlverhalten kann zu Beendigung der Privat Insolvenz führen. Ein Anrecht auf eine erneute Aufnahme der Verbraucherinsolvenz hat der Schuldner nicht.
Nach Ablauf der sechs Jahre, wird bei einer abschließenden Gerichtsverhandlung ein Fazit gezogen und der Richter wird bei positivem Ausgang die Restschuldbefreiung verkünden.
Dem Schuldner werden sämtliche noch vorhandene Schulden erlassen. Er kann unter Vorlage des Urteiles bei der Schufa sämtliche Einträge löschen lassen und gilt somit wieder als Kreditwürdig. Bei erneuter Verschuldung wird in der Regel keine Verbraucherinsolvenz mehr gewährt. Beim Verbraucherinsolvenzverfahren bleibt aber weiterhin zu beachten, dass Schulden, die aus Strafen entstanden sind, die bereit früher von einem Gericht verhängt wurden, nicht nach der Wohlverhaltsperiode erlassen.