
Wird ein Antragsteller ohne eine weitere Prüfung in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen, gestalten sich die Konditionen für eine Private grundsätzlich anders.
Denn soll ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden, steht in der Regel eine Risikoprüfung an.
So werden die wirtschaftlichen Verhältnisse und der Gesundheitszustand genauestens überprüft.
Ist dies geschehen, gelten die daraus resultierenden Ergebnisse als verbindlich.
Erkrankt die versicherte Person im Laufe des Versicherungsverhältnisses und ist auch mit einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen, kann der jeweilige Versicherer dann keine Änderungen an den vertraglich festgesetzten Konditionen vornehmen.
Kriterien wie das Eintrittsalter, das Geschlecht, der ausgeübte Beruf, chronische Leiden oder eventuelle Vorerkrankungen gehören zu den objektiven Risiken, die vom Versicherer geprüft werden, bevor eine Aufnahme in die Versicherung erfolgt.
Vorgenommen wird eine solche Überprüfung von beratenden Ärzten und Gutachtern, damit einer Aufnahme des Antragstellers nichts mehr im Wege steht.
Ergeben sich Hinweise auf chronische Erkrankungen, müssen weitere Einzelheiten beim behandelnden Arzt erfragt werden.
In der Regel besteht ein Antrag für eine Aufnahme in die private Krankenversicherung aus drei Teilen.
Der Antragsteller muss zunächst persönliche Angaben zur Person machen, damit die Daten erfasst werden können. Tarifbezeichnungen, Tarifbeiträge und der Versicherungsbeginn müssen genau dargestellt werden.
Zusätzlich bestehen private Krankenversicherungen auch auf Angaben zu früheren Versicherungen und zusätzlichen Absicherungen für Hilfsmittel und Zahnersatz.
Ein wichtiges Kriterium bilden die Angaben zu versicherungsmedizinischen Daten. Dazu gehören unter anderem Auskünfte über das Gewicht, die Größe und den momentanen Gesundheitszustand des Antragstellers. Wer regelmäßig Medikamente einnehmen muss, innerhalb der vergangenen drei Jahre bei ambulanten Behandlungen war, oder innerhalb der vergangenen zehn Jahre stationär behandelt werden musste, ist verpflichtet, der Privaten Auskünfte darüber zu erteilen.
Dabei erfassen die versicherungsmedizinischen Daten auch genaue Angaben zu bereits bestehenden Gebrechen, Angaben zu Erwerbsminderungen, chronische Leiden sowie Anomalien. Hierbei ist es von besonderer Bedeutung, dass exakte Angaben gemacht werden müssen, da es unter bestimmten Umständen später zu Leistungskürzungen oder gar Leistungsverweigerungen kommen kann.
Der abschließende Teil eines Versicherungsantrages beinhaltet gesetzliche Bestimmungen und vertragsrelevante Regelungen.
Insbesondere weisen die Versicherer darauf hin, dass eine so genannte vorvertragliche Anzeigepflicht besteht und der Versicherte sich einverstanden erklärt, einer Nachmeldepflicht nachzukommen, die zwischen der jeweiligen Antragstellung zur Aufnahme in die Versicherung und dem Zeitpunkt der endgültigen Aufnahme Auskunft über Erkrankungen und Behandlungen gibt.
Einzelne Konditionen der Versicherer können sich erheblich von einander unterscheiden, sodass eingehende Vergleiche vor einer Antragstellung zur Aufnahme in eine Private unternommen werden sollten.